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Im Rahmen von Baumaßnahmen ist es in vielen Fällen notwendig, eine
Grenzfeststellung durchführen zu lassen. Zur Vermeidung von Grenzüberbauungen oder der Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände und als Grundlage für eine Bauabsteckung ist diese Vermessungsleistung sehr wichtig.
Bei einer Grenzfeststellung wird der im amtlichen Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf durch eine Vermessungsstelle nach §3 VermKatG M-V in die Örtlichkeit übertragen und den Beteiligten in einem Grenztermin, über den eine Niederschrift aufgenommen wird, angezeigt. In der Mehrzahl aller Fälle werden die Grundstücksgrenzen gleichzeitig abgemarkt. Die Vermessungsergebnisse werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen. Die hier erbrachten Leistungen werden nach der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen ( VermGebVO ) vom 2.April 1993, (GVOB1.M-V S.259) zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.Dezember 2001 (GVOB1.M-V S.526) abgerechnet. |