Leistungen - Gebäudeeinmessung

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Gebäudeeinmessung

Bei der Gebäudeeinmessung werden die Lage eines Gebäudes zu den Flurstücksgrenzen, sein Grundriss, seine Nutzung und andere das Gebäude charakterisierende Angaben erfasst.
Die Außenwände im Erdgeschoss bilden in der Regel den Gebäudegrundriss.

Hinweis
Der Gebäudeeigentümer ist gemäß §14 (3) VermKatG M-V bei neu errichteten oder im Grundriss veränderten baulichen Anlagen, die nach dem 12.08.1992 fertig gestellt wurden, verpflichtet, die Leistungen zum Nachweis im Liegenschaftskataster selbstständig und unaufgefordert in Auftrag zu geben und hierfür die Kosten zu tragen. Die Pflicht ist nicht personengebunden, sondern gleicht einer öffentlichen Last, die im Falle der Veräußerung auf den neuen Eigentümer übergeht. Demnach muss der Eigentümer der baulichen Anlage grundsätzlich eine Gebäudeeinmessung bei einer Vermessungsstelle nach §3 VermKatG M-V veranlassen. Die Pflicht entsteht spätestens wenn ein Gebäude neu errichtet ist oder ein bestehendes Gebäude in seinen Außenmaßen verändert worden ist.