 |
Bei der Gebäudeeinmessung werden die Lage eines
Gebäudes zu den
Flurstücksgrenzen, sein
Grundriss, seine Nutzung und andere das
Gebäude charakterisierende Angaben erfasst.
Die Außenwände im Erdgeschoss bilden in der Regel den Gebäudegrundriss.
Hinweis
Der Gebäudeeigentümer ist gemäß
§14 (3) VermKatG M-V bei neu errichteten oder im Grundriss
veränderten baulichen Anlagen, die nach dem 12.08.1992 fertig gestellt wurden,
verpflichtet, die Leistungen zum Nachweis im
Liegenschaftskataster selbstständig
und unaufgefordert in Auftrag zu geben und hierfür die Kosten zu tragen. Die
Pflicht ist nicht personengebunden, sondern gleicht einer öffentlichen Last, die
im Falle der Veräußerung auf den neuen Eigentümer übergeht. Demnach muss der
Eigentümer der baulichen Anlage grundsätzlich eine
Gebäudeeinmessung bei einer Vermessungsstelle nach §3 VermKatG M-V veranlassen.
Die Pflicht entsteht spätestens wenn ein
Gebäude neu errichtet ist oder ein bestehendes
Gebäude in seinen Außenmaßen verändert worden ist.
|