Die örtliche Kennzeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenze (Flurstücksgrenze) mit festen und dauerhaften Grenzzeichen in den Grenzpunkten. |
Derjenige Teil des Grundbuchs, in dem die Grundstücke unter einer laufenden Nummer mit der Flurstücksbezeichnung und der Flurstücksbeschreibung eingetragen sind. | |
Die Kennzeichnung aller landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen nach der Bodenbeschaffenheit durch Einteilung in Klassen und die Feststellung ihrer Ertragsfähigkeit aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen durch Ermittlung von Wertzahlen. Die Ertragsfähigkeit wird durch eine Verhältniszahl ausgedrückt, die angibt, welche Qualität der jeweils zu bewertende Boden im Verhältnis zum besten Boden hat. |
Pflicht des Grundstückseigentümers, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten, bestimmte gesetzlich vorgesehene Handlungen von Aufgabenträgern des öffentlichen Vermessungswesens oder Nutzungsbeschränkungen hinzunehmen, wie beispielsweise das Betreten von Grundstücken, Anbringen von Vermessungsmarken, Einbringen von Grenzzeichen. |
Grenze zwischen Grundstücken, die verschiedenen Grundstückseigentümern gehören. | |
Das Erbbaurecht (veraltet auch Erbpacht) ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche des Grundstücks eines fremden Eigentümers ein Bauwerk zu besitzen. | |
Natürliche oder juristische Person, zu deren Gunsten ein Grundstück, mehrere Grundstücke oder auch ein Erbbaurecht mit einem Erbbaurecht belastet ist. |
Numerierungsbezirk für eine Gruppe von Flurstücken innerhalb einer Gemarkung. | |
Die Grenze einer Flur, die in der Flurkarte mit besonderer Signatur dargestellt wird. | |
siehe Liegenschaftskarte | |
Ein Flurstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der von einer in sich zurücklaufenden Linie umschlossen und im Katasternachweis unter einer besonderen Nummer (Flurstücksnummer) geführt wird. | |
Im Liegenschaftskataster nachgewiesene Angaben insbesondere zur Fläche, Lagebezeichnung, Nutzungsart, mit denen die Eigenschaft eines Flurstücks beschrieben wird. | |
Grenze eines Flurstücks, die nicht notwendig Grundstücksgrenze ist. | |
Bezeichnung des Flurstücks; katastertechnische Bezeichnung; |
Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. | |
Erfassung von Gebäuden siehe auch | |
Katasterbezirk, der eine zusammenhängende Gruppe von Flurstücken umfasst; er wird im allgemeinen zur Numerierung der Flurstücke in Fluren unterteilt. Eine oder mehrere Gemarkungen decken sich mit dem Gebiet einer Gemeinde. Die Gemarkung wird durch einen Namen und innerhalb des Bundeslandes mit der Gemarkungsnummer bezeichnet. Als Name wird gewöhnlich der Name der Gemeinde, eines Orts- oder Gemeindeteils verwendet. Grundbuchbezirke und Gemarkungen sind grundsätzlich deckungsgleich. | |
Die Linie, die die zur Gemarkung gehörenden Flurstücke umschließt. Sie wird in der Flurkarte mit besonderer Signatur dargestellt. | |
Bauliche Anlage (Mauer, Wall, Graben) sowie natürliche oder künstliche Einfriedung (Hecke, Zaun), die den örtlichen Verlauf einer Grenze kennzeichnet. | |
Natürliche oder künstlich erzeugte Linie (Grenzverlauf), durch die ein Teil der Erdoberfläche von seiner Umgebung getrennt ist. Dieser Teil kann sein | |
Amtliche Aussage über den örtlichen Verlauf einer bestehenden Flurstücksgrenze nach ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster, gegebenfalls unter Einbeziehung der örtlich vorgefundenen Grenzen und der Erklärungen der Beteiligten. siehe auch | |
Ein den Grenzverlauf bestimmender, meist durch Grenzzeichen gekennzechneter Punkt. | |
(auch Grenzmarke) Zeichen zur Kennzeichnung eines Grenzpunktes | |
Das beim Grundbuchamt geführte Blatt, das die Eigentumsverhältnisse sowie die sonstigen dinglichen Rechte und Belastungen an Grundstücken nachweist. | |
Diejenige Abteilung des Amtsgerichts, der die Führung der Grundbücher obliegt. | |
Bezirk, für den die Grundbücher eingerichtet sind, im allgemeinen die Gemarkung. | |
Jeder räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt für sich allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist. | |
Grenze eines Grundstücks, die nicht notwendig Eigentumsgrenze ist. |
In der ehemaligen DDR wurden Höhen eines Höhensystems verwendet, dessen Nullpunkt durch das Mittelwasser des Kronstädter Pegels, Höhennull, festgelegt wurde. Die auf dem Kronstädter Pegel bezogenen Höhen werden als "Höhen über Höhennull, Höhen über HN" bezeichnet. |
Abmarkung, bei der das Grenzzeichen wegen dauernder örtlicher Hindernisse nicht im abzumarkenden Punkt, sondern an anderer Stelle eingebracht wird. |
Sammelbenennung für Verzeichnisse und graphische Darstellungen gleichartiger Gegenstände, die meist in Wortverbindungen wie beispielsweise Liegenschaftskataster, Leitungskataster oder Straßenkataster gebraucht wird, um den wesentlichen Inhalt, den Zweck oder die Form eines bestimmten Katasters zu bezeichnen. | |
(auch Katasterbücher) Bezeichnung für den beschreibenden Teil des Liegenschaftskatasters, in dem die Flurstücke und Grundstückseigentümer in mehreren Verzeichnissen geführt sind. Katasterbücher sind insbesondere das Flurbuch, Liegenschaftsbuch und das alphabetische Namensverzeichnis. | |
Oberbegriff für Liegenschaftskarte und Schätzungskarte. | |
Bezeichnung für den darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters. Das Katasterkartenwerk ist die Gesamtheit der geführten Katasterkarten. | |
Der Nachweis der Ergebnisse einer Katastervermessung bezüglich der Grenzen, Grenzzeichen, Gebäude usw. im Liegenschaftskataster. | |
Vermessung zur Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters. | |
Teil des Liegenschaftskataster, der alle Messwerte und Maße einschließlich der Koordinaten umfasst, die bei Katastervermessungen ermittelt wurden. |
Sammelbegriff für Flurstücke (Grundstücke) und Gebäude. | |
Gemeinde- oder gemarkungsweise als Buch, Kartei oder mit automatisierter Datenverarbeitung (Automatisiertes Liegenschaftsbuch) geführtes öffentliches Register der Flurstücke, mindestens mit ihrer Flurstücksbezeichnung, Flurstücksbeschreibung und Eigentümerangaben. | |
Eine Karte des Katasterkartenwerks, in der die Flurstücke mit ihren Grenzen, Nummern und Nutzungsarten sowie Gebäuden dargestellt sind. Sie enthält auch die Grenzzeichen, Lagefestpunkte, die Grenzen der Fluren und der Gemarkungen, Hoheitsgrenzen, die Lagebezeichnungen und topographische Objekte in dem erforderlichen Umfang. | |
Das von Katasterbehörden geführte öffentliche Register, in dem die Liegenschaften eines Landes dargestellt und beschrieben sind. Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke und weist die Ergebnisse der Bodenschätzung nach. |
Das Verhältnis einer Strecke in der Karte zu der ihr entsprechenden Strecke in der Natur, wobei die Strecke in der Karte gleich 1 gesetzt wird. |
Erneuerung der Katasternachweise | |
Als Bezugsfläche für die Höhenmessung wählte man im vorigen Jahrhundert das Mittelwasser der Nordsee am Pegel von Amsterdam. Die durch den Nullpunkt dieser Pegel, genannt Normalpunkt, verlaufende Niveaufläche wurde als Normalnull bezeichnet. Die auf dem Normalnullpunkt bezogenen Höhen werden "Höhen über Normalnull, Höhen über NN" genannt. | |
Oberbegriff für tatsächliche Nutzung und Klassifizierung. |
Zusammenstellung der in der Automatisierten Liegenschaftskarte getroffenen Festlegungen zur Bildung und Abbildung von Grundrissobjekten. | |
Aufgrund staatlicher Zulassung (Bestellung) zu öffentlich-rechtlicher Vermessungstätigkeit unter staatlicher Aufsicht befugter freiberuflich tätiger Vermessungsingenieur. |
siehe Flurstück |
Zerlegung eines Flurstücks ohne vorherige Vermessung und ohne Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen. siehe auch | |
(auch strittige Grenze) |
Örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bildende Flurstücke können zu einem neuen Flurstück verschmolzen werden, wenn sie im Grundbuch unter einer laufenden Nummer stehen und nicht unterschiedlich belastet sind. Mit der Verschmelzung von Flurstücken soll einem unübersichtlichen Anwachsen des Flurstücksbestandes entgegengewirkt werden. siehe auch |
Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. | |
Wohngebäude sind Gebäude, die nur Wohnungen und die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten, darüber hinaus allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger, denen gegenüber die Wohnungen überwiegen müssen. |
Sollen aus einem Flurstück mehrere neue werden, so wird das Flurstück zerlegt. Die Zerlegung ist somit Voraussetzung für die Teilung des Grundstücks im Grundbuch. siehe auch |